NRW setzt Beschlüsse der Ministerpräsidentenkonferenz konsequent um

Nach dem Ende der Winterferien ist in Nordrhein-Westfalen mit vermehrten Infektionen mit der neuen Omikron-Variante des Coronavirus zu rechnen. Um das Infektionsgeschehen zu bremsen und die Ausbreitung von Omikron zu begrenzen, setzt unsere NRW-Koalition die in der Ministerpräsidentenkonferenz beschlossenen Maßnahmen in einer aktualisierten und am heutigen Dienstag veröffentlichten Coronaschutzverordnung konsequent und zielgerichtet um. Die neue Verordnung gilt ab Donnerstag, 13. Januar 2022.

André Kuper MdLAndré Kuper MdL

In der Gastronomie wird die bestehende Regelung auf 2G+ angehoben (§ 4 Abs. 3). Das bedeutet, dass künftig nur Genesene oder Geimpfte die Lokalität besuchen dürfen, die zusätzlich einen negativen Test vorweisen können. Davon ausgenommen sind Gäste nach einer Boosterimpfung (§ 4 Abs. 3). Diese Ausnahme gilt unmittelbar ab der Boosterungsimpfung und für alle Anwendungsbereich von 2G+, also auch für den Innensport usw. Ergänzt wird sie im Vorgriff auf die für Freitag erwarteten Änderungen des Bundesrechts (SchAusnahmV) um Genesene.

Da die neue Virus-Variante sich sehr leicht übertragbar ist, wird in der jetzt aktualisierten NRW-Coronaschutzverordnung das Tragen einer FFP2-Maske oder vergleichbaren Masken (insbesondere KN95/N95) ohne Ausatemventil dringend empfohlen. Diese Empfehlung gilt insbesondere auch beim Einkaufen in Geschäften und bei der Nutzung des Öffentlichen Personennah- und -fernverkehrs.

Weitere wichtige Änderungen:

  • „Vor-Ort-Testung“:

Überall dort, wo ein Test erforderlich ist, kann auch vor Ort beim Zutritt ein beaufsichtigter Selbsttest durchgeführt werden. Dieser ersetzt dann die Vorlage eines Testnachweises einer offiziellen Teststelle. Konkret kann also beim Betreten eines Fitnessstudios unter der Aufsicht des Personals oder beim Sport unter der Aufsicht des Trainers/Übungsleiters ein Selbsttest durchgeführt werden, der dann gültig ist. Dieser berechtigt aber nur den Zutritt zu diesem konkreten Angebot/Einrichtung/Veranstaltung.

  • Maskenpflicht:

Die Maskenpflichten werden moderat verschärft. Im Freien muss zum einen in Warteschlangen wieder eine Maske getragen werden. Zum anderen wird bei Veranstaltungen und Versammlungen in einem abgestuften System abhängig von der jeweiligen Zugangsbeschränkung das Nutzen einer Maske vorgeschrieben.

  • 3G:

Beim Friseur gilt 3G nicht mehr generell, sondern nur noch dann, wenn beide Seiten statt OP-Maske eine FFP2-Maske tragen.

  • 2G:
    • Hierunter fallen nun diejenigen Friseure, bei denen nicht beide Seiten FFP2-, sondern mindestens eine Seite nur OP-Maske trägt.
    • Die Ausnahme für nicht-immunisierte Sportler und Sportlerinnen im Außensport (sie können mit PCR-Test trotzdem teilnehmen) wird nicht beendet. Sie gilt aber nun nur noch, wenn inzwischen zumindest die Erst-Impfung durchgeführt worden ist. Sinn der bereits vor fast 7 Wochen eingeführten Übergangsregelung war, den Betroffenen Zeit für eine Impfung zu geben. Jetzt kann und muss also ein gewisser Fortschritt bei dem Bemühen um Immunisierung verlangt werden. Das gilt allerdings nicht für Berufssportler (und Sportstudenten). Für sie gilt die bisherige Ausnahme bis zu einer Bundesregelung unverändert.

 

  • 2G+:

Parallel zum Außensport wird auch beim Innensport die Übergangsausnahme für nicht-immunisierte Sportler auf diejenigen begrenzt, die zumindest die Erstimpfung erhalten haben. Davon ausgenommen sind wieder Berufssportler und Sportstudenten.

  • Kapazitätsbegrenzungen:

Bei den Kapazitätsbegrenzungen von Veranstaltungen ergeben sich folgende Änderungen:

  • Hier werden nunmehr Personen, die zum Personal der Veranstaltung gehören, nicht mehr mitgezählt, sondern nehmen zusätzlich teil.
  • Bei überregionalen Großveranstaltungen sind grds. 750 Zuschauer zulässig. Das gilt ab jetzt auch für Fußballspiele (wo zuvor „Geisterspiele“ vorgeschrieben waren).

 

  • Kontrolle der Zugangsbeschränkungen (Klarstellung)

Kinder und Jugendliche, die noch nicht über ein amtliches Ausweispapier verfügen, können sich auf andere Weise ausweisen.

Die aktualisierte Coronaschutzverordnung kann an dieser Stelle in Gänze hier nachgelesen werden.

Herr Frau
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